Energieausweis Energieausweis ■ ■ ■


■ ■ ■ AKTUELLES ■ ■ ■
Das GEG tritt am 1. November 2020 in Kraft. Das bisherige Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die bisherige Energieeinsparverordnung (EnEV) und das bisherige Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) treten mit dem Inkrafttreten des GEG außer Kraft.

Welcher Energieausweis für welches Gebäude?
Gebäudeeigentümer haben prinzipiell die Wahl zwischen einem Bedarfs- oder einem Verbrauchsausweis.
Eine Pflicht für Bedarfsausweise besteht bei Neubauten sowie bei Bestandsgebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, für die der Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde.
Es sei denn, beim Bau selbst oder durch spätere Modernisierung wurde mindestens das Wärmeschutzniveau der ersten Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht.

Aussteller, Kosten und Gültigkeit

Die Energieeinsparverordnung (EnEV) enthält detaillierte Vorschriften über die Mindestqualifikation für Aussteller von Energieausweisen. Für den Gebäudebestand gelten bundeseinheitliche Regeln, wobei zwischen Wohn- und Nichtwohngebäuden unterschieden wird. Für Energieausweise, die für den Neubau erstellt werden, kommen die entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zum Tragen.

Wer einen Energieausweis ausstellen möchte, muss in der zentralen Aussteller-Datenbank der dena als Energieausweisaussteller gelistet sein.

Energieausweise müssen ab dem 1. Mai 2014 vom Aussteller registriert werden. Registrierstelle ist das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt). Die Registriernummer befindet sich auf jeder Seite des Energieausweises rechts oben. Neue Ausweise ohne Registriernummer werden als Ordnungswidrigkeit geahndet.

Bei den Kosten muss generell zwischen dem Energieausweis nach Verbrauch und Energieausweis nach Bedarf unterschieden werden.
Bei dem Energieverbrauchsausweis müssen lediglich Verbrauchsdaten und Daten zum Gebäude erfasst und eingegeben werden.
Bei dem Energiebedarfsausweis wird eine detaillierte Energiebilanz des Gebäudes berechnet, die den Wärmeschutz aller Bauteile (Kellerdecke, Wand, Fenster, Dach, usw.) sowie die Anlagentechnik (Heizung, Warmwasser, Lüftung) mit berücksichtigt. Hier richten sich die Kosten nach der Komplexität des Gebäudes und der vorhandenen Datenmenge. In beiden Fällen sollte ein Termin vor Ort erfolgen, damit seriöse Angaben zu möglichen Modernisierungsempfehlungen gemacht werden können.

►Der erstellte Energieausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren.

Weder EnEV-Nachweise noch Energieausweise werden „verlängert“.
Wenn ein neuer EnEV-Nachweis aufgrund von Änderungen am Gebäude notwendig wird oder wenn der Eigentü̧mer des Gebäudes nach zehn Jahren einen neuen Energieausweis benötigt als Information für potenzielle Käufer oder Neumieter, werden diese jeweils nach den Methoden ausgestellt, die der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden EnEV-Fassung zugrunde liegen.


Die häufigsten Fragen zum Energieausweis.